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Was sich gerade ändert


Hier finden Sie wichtige Änderungen zu Sozialleistungen, Aufenthalt und Behörden. Jede Meldung zeigt klar, ob sie bereits gilt, beschlossen ist oder nur geplant wird.

Zuletzt anhand amtlicher Quellen geprüft: 18. September 2026
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IN KRAFT gilt bereits BESCHLOSSEN verkündet, Start folgt NUR PLANUNG noch kein geltendes Recht
IN KRAFT

Grundsicherung für Arbeitsuchende: wichtige Änderungen seit 1. Juli

Seit 1. Juli 2026 heißt die Leistung „Grundsicherung für Arbeitsuchende“; die Geldleistung heißt „Grundsicherungsgeld“. Gegenüber dem Bürgergeld wurden vor allem Regeln zu Zusammenarbeit mit dem Jobcenter, Leistungsminderungen, Vermögen und Wohnkosten geändert. Bei einem konkreten Bescheid sind Wortlaut, Datum und Rechtsbehelfsbelehrung maßgeblich.

Amtliche Quellen: BMAS · Überblick · BMAS · FAQ · SGB II
IN KRAFT

Ukraine: viele Aufenthaltstitel nach § 24 gelten automatisch weiter

Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Absatz 1 AufenthG, die am 1. Februar 2026 gültig waren, gelten in Deutschland bis 4. März 2027 fort – ohne Verlängerung im Einzelfall, samt Auflagen und Nebenbestimmungen. Für Staatenlose und Drittstaatsangehörige gelten zusätzliche Voraussetzungen. Für die Zeit nach dem 4. März 2027 reicht § 2 UkraineAufenthFGV derzeit nicht; dafür ist eine weitere deutsche Verordnung nötig, auch wenn der EU-Schutz schon bis 4. März 2028 verlängert ist.

IN KRAFT

Ukraine-Schutz bis 4. März 2028 verlängert – neue Bedingung für Wehrpflichtige

Der Rat der EU hat den vorübergehenden Schutz mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1912 vom 30. Juli 2026 bis zum 4. März 2028 verlängert; veröffentlicht im EU-Amtsblatt am 4. August 2026. Die Verlängerung selbst schließt am 5. März 2027 an den laufenden Zeitraum an. Eine neue Bedingung gilt aber bereits seit dem 5. August 2026: Wer ab diesem Tag in die EU einreist, erstmals vorübergehenden Schutz beantragt und in der Ukraine wehrpflichtig ist, erhält den Schutz nur mit Nachweis, dass die militärischen Pflichten erfüllt sind oder eine Befreiung vorliegt. Nicht betroffen ist, wer am oder vor dem 4. August 2026 in einem EU-Staat Schutz hatte und ihn seitdem durchgehend behält. Eine allgemeine Pflicht, Asyl zu beantragen, entsteht dadurch nicht.

NUR PLANUNG

Leistungswechsel für bestimmte Ukraine-Geflüchtete ist weiterhin nicht in Kraft

Betroffen wäre nur, wer ab dem 1. April 2025 eingereist ist und einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG hat. Wer vorher eingereist ist, bleibt in jedem Fall im SGB II oder SGB XII. Das Leistungsrechtsanpassungsgesetz liegt seit 12. Januar 2026 als Regierungsentwurf im Bundestag (Drucksache 21/3539); der Bundesrat nahm am 30. Januar 2026 kritisch Stellung, die Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales war am 23. Februar 2026. Beschlossen ist das Gesetz bis heute nicht, der geplante Start zum 1. Juli 2026 ist verstrichen. Bis zum Inkrafttreten wird über beantragte Leistungen weiterhin nach dem SGB II entschieden. Käme das Gesetz später, liefe eine bereits bewilligte Leistung bis zum Ende des Bewilligungszeitraums weiter, längstens drei Monate über das Inkrafttreten hinaus. Geplant wären danach 455 Euro monatlich für Alleinstehende statt derzeit 563 Euro.

Amtliche Quellen: BMAS · Drucksache 21/3539
IN KRAFT

Ganztagsanspruch startet mit der ersten Klasse

Seit 1. August 2026 gilt der stufenweise Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung zunächst für Kinder der ersten Klassenstufe. Bis August 2029 kommen die Klassen zwei bis vier hinzu.

IN KRAFT

Familien 2026: 259 Euro Kindergeld, SGB-II-Regelsätze für Kinder unverändert

Das Kindergeld beträgt seit Januar 259 Euro je Kind und Monat; bestehende Beziehende müssen nichts veranlassen. Die monatlichen Regelbedarfe der Grundsicherung bleiben 2026 bei 357 Euro für Kinder bis 5 Jahre, 390 Euro für 6- bis 13-Jährige und 471 Euro für 14- bis 17-Jährige.

Amtliche Quellen: Bundesregierung · Regelbedarfe 2026
IN KRAFT

Asylbewerberleistungen 2026: neue Sätze, umstrittene Anwendung

Seit Januar 2026 gelten neue Leistungssätze nach § 3a AsylbLG: für alleinstehende Erwachsene in eigener Wohnung 202 Euro Taschengeld und 253 Euro notwendiger Bedarf, zusammen 455 Euro. Das liegt unter den 2024 geltenden Beträgen. Ob die höheren Sätze von 2024 fortgelten müssen, ist zwischen Bundesregierung und Sozialgerichten umstritten; mehrere Gerichte verweisen auf § 3a Absatz 4 AsylbLG in Verbindung mit § 28a SGB XII. Wer Leistungen nach dem AsylbLG bezieht, sollte den Bescheid prüfen lassen.

IN KRAFT

Änderungen bei sicheren Herkunftsstaaten und Abschiebungshaft

Das Gesetz vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 364) wirkt in zwei Stufen. Seit 1. Februar 2026 kann die Bundesregierung sichere Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung bestimmen, ohne Zustimmung des Bundesrates. Seit 1. Juni 2026 ist die verpflichtende Bestellung eines anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam abgeschafft, § 62d AufenthG wurde gestrichen. Anwaltliche Vertretung ist weiterhin möglich, sie wird aber nicht mehr von Amts wegen bestellt – darum muss man sich selbst kümmern. Jeder Asylantrag wird weiterhin individuell geprüft.

Amtliche Quellen: BGBl. 2025 I Nr. 364 · Verordnung
Unser Aktualitätsprinzip

Schnell informiert, aber nie ungeprüft

Ein täglicher Prüflauf darf nur neue Kandidaten vorbereiten. Öffentlich erscheint eine Meldung erst nach Abgleich mit Gesetzblatt, konsolidiertem Gesetz oder EU-Amtsblatt. Entwürfe und politische Einigungen bleiben sichtbar als „Nur Planung“ gekennzeichnet.

Die Meldungen sind allgemeine Informationen und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Maßgeblich sind die verlinkten amtlichen Quellen.