Bürgergeld heißt jetzt Grundsicherungsgeld
Seit 1. Juli gelten wesentliche Änderungen im SGB II. Auf älteren Schreiben darf bis Ende 2026 trotzdem noch „Bürgergeld“ stehen. Für ältere Bewilligungszeiträume gelten Übergangsregeln.
Hier finden Sie wichtige Änderungen zu Sozialleistungen, Aufenthalt und Behörden. Jede Meldung zeigt klar, ob sie bereits gilt, beschlossen ist oder nur geplant wird.
Aktuell läuft die persönliche Bearbeitung regulär. Schreiben Sie Ihr Anliegen; die Antwort kommt meist innerhalb eines Werktags.
Seit 1. Juli gelten wesentliche Änderungen im SGB II. Auf älteren Schreiben darf bis Ende 2026 trotzdem noch „Bürgergeld“ stehen. Für ältere Bewilligungszeiträume gelten Übergangsregeln.
Bestimmte am 1. Februar 2026 gültige Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG gelten in Deutschland bis 4. März 2027 fort. Für Staatenlose und Drittstaatsangehörige gelten zusätzliche Voraussetzungen.
Die EU-Staaten haben sich politisch auf eine Verlängerung bis 4. März 2028 geeinigt. Für neue Antragsteller soll der vorübergehende Schutz künftig nur bei nachgewiesener Erfüllung militärischer Pflichten gelten; bereits Schutzberechtigte sollen davon nicht betroffen sein. Formelle Annahme, Veröffentlichung und Inkrafttreten stehen noch aus. Das ist derzeit keine allgemeine Pflicht, Asyl zu beantragen.
Der geplante Wechsel ins Asylbewerberleistungsgesetz betrifft einen Regierungsentwurf. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Der Kabinettsbeschluss allein ändert noch keine Leistung.
Ab 1. August 2026 beginnt der stufenweise Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung zunächst für Kinder der ersten Klassenstufe. Bis August 2029 kommen die Klassen zwei bis vier hinzu.
Das Kindergeld beträgt seit Januar 259 Euro je Kind und Monat; bestehende Beziehende müssen nichts veranlassen. Die monatlichen Regelbedarfe der Grundsicherung bleiben 2026 bei 357 Euro für Kinder bis 5 Jahre, 390 Euro für 6- bis 13-Jährige und 471 Euro für 14- bis 17-Jährige.
Die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten per Rechtsverordnung wurde vereinfacht. Die verpflichtende Bestellung eines anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam wurde abgeschafft. Jeder Asylantrag wird weiterhin individuell geprüft.
Ein täglicher Prüflauf darf nur neue Kandidaten vorbereiten. Öffentlich erscheint eine Meldung erst nach Abgleich mit Gesetzblatt, konsolidiertem Gesetz oder EU-Amtsblatt. Entwürfe und politische Einigungen bleiben sichtbar als „Nur Planung“ gekennzeichnet.
Die Meldungen sind allgemeine Informationen und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Maßgeblich sind die verlinkten amtlichen Quellen.